DrachenChronik

Drachenlord HAFTSTRAFE - Warum keine Bewährung mit dem Auftritt?

Das Video wurde am 22. Oktober 2021 in der Kategorie Sonstiges hoch geladen.

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Dauer
00:08:43
Veröffentlicht
22. Oktober 2021 00:00
Kanal
Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte
Kategorie
Sonstiges

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Beschreibung

Drachenlord verurteilt - Warum ist es schwer, in solch einem Fall Bewährung herauszuholen?

Wir haben uns auf Instagram etwas über den Auftritt in der Hauptverhandlung lustig gemacht mit den Worten: „Wenn Du mit offener Bewährung bei sieben Anklagepunkten so das Amtsgericht betrittst: Kündige schon mal Deinen Mietvertrag.“

Dieser Satz war nicht ganz ernst gemeint, der wahre Kern ist aber: Es gibt in der Hauptverhandlung am Amtsgericht keine zweite Chance für einen ersten Eindruck. Im Falle Drachenlord wäre der erste Eindruck aber bedeutend wichtig gewesen. Mit laufender Bewährung ist eine weitere Anklage eine nicht immer leichte Aufgabe für die Verteidigung. Die Aufgabe des Angeklagten ist es, in der Hauptverhandlung einen guten Eindruck zu hinterlassen.

Wir wurden vielfach gefragt, ob es nicht dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit widerspricht, wenn man sich in der Hauptverhandlung nicht kleiden kann, wie man möchte. Das ist auch richtig. Man ist aber stark auf den subjektiven Eindruck angewiesen und sollte diesen unbedingt für sich arbeiten lassen.

Im Fall Drachenlord wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen. Das ist die höchste Strafe, die gesetzlich noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Drachenlord hat es hier leider verpasst, schon zu Beginn der Hauptverhandlung das erste Zeichen zu setzen.

§ 56 StGB
Strafaussetzung

(1) 1Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 2Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) 1Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. 2Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.