DrachenChronik

Freitag 04. November 2022

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Rainer

SPIEGEL-Artikel: "Die sadistische Jagd auf den Drachenlord"

Der SPIEGEL veröffentlicht online hinter der Spiegel-Plus-Paywall einen ausführlichen Artikel zum Drachenlord.

In der Printausgabe am Folgetag (05.11.2022 ) wird dieser ebenfalls abgedruckt und auf der Titelseite beworben.

Tags: artikel  

Der "Thursday Company" Vertrags-Leak

Der Vertrag zwischen Rainer und der Produktionsfirma Thursday Company, welche eine Doku über Rainer drehen will und diese an Netflix oder einen anderen Kanal weiterverkaufen möchte, wird geleakt.

Anscheinend hat Rainer den Vertrag dem Jobcenter Emskirchen offengelegt. Von dort war er deutschlandweit von jedem Jobcenter einsehbar und ein Mitarbeiter hat ihn dann veröffentlicht.

Gestattungs- und Lizenzvertrag

zwischen

Rainer Winkler, Altschauerberg 8, 91448 Emskirchen (letzte Meldeadresse)
„Lizenzgeber“

und

The Thursday Company GmbH, Kronenstrasse 18, 10117 Berlin
„Lizenznehmer“

wird folgender Gestattungs- und Lizenzvertrag abgeschlossen

Präambel

Der Lizenznehmer produziert und verbreitet audiovisuelle Bewegtbildformate zur weltweiten, multimedialen und beliebig häufigen Auswertung in Medien aller Art und zum Empfang auf Endgeräten aller Art. Sämtliche Inhalte werden, ganz oder teilweise und auch in bearbeiteter Form, selbst oder durch Dritte hergestellt und selbst oder durch Dritte auf eigenen und auf fremden Plattformen örtlich und zeitlich unbeschränkt verbreitet.

Vor diesem Hintergrund beabsichtigt Lizenznehmer die Lebensgeschichte des Lizenzgebers (nachstehend „Lebensgeschichte“ genannt) als audiovisuellen Dokumentarfilm/Serie zu produzieren und zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen sowie ggf. weitere Medienproduktionen basierend auf der Lebensgeschichte zu produzieren und zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen (nachfolgend insgesamt auch „Produktionen“). Die Produktionen sind zur vertragsgemäßen, weltweiten Auswertung vorgesehen.

Die Lebensgeschichte umfasst die Lebensgeschichte des Lizenzgebers und seine Tätigkeiten und Erfahrungen in Verbindung mit Beiträgen in verschiedenen Medien unter dem Namen „Drachenlord“. Als „Drachenlord“ veröffentlicht der Lizenzgeber seit ca. 2010 audiovisuelle Beiträge auf zahlreichen Kanälen von YouTube, TikTok, Instagram, und weiteren Medien. Die Beiträge zeigen ihn in der Regel selbst, wie er über verschiedene Themen spricht, mit anderen Personen interagiert, Musik macht, etwas unternimmt etc. und dies kommentiert. Im Zuge der Veröffentlichung dieser Beiträge hat sich eine Community gebildet, die es sich zum Ziel gemacht hat, den Lizenzgeber online und in der realen Welt massiv zu mobben, zu verfolgen und zu bedrohen.

Der Lizenzgeber erklärt sich dazu bereit, sein umfangreiches Archiv an selbst produzierten audiovisuellen Beiträgen in Form von Sprach- und Musikaufnahmen, Fotos, Videos sowie weiteren Informationen (nachfolgend: „Material“) exklusiv dem Lizenznehmer zur Verfügung zu stellen. Eingeschlossen ist alles verfügbare Material auf den Datenträgern, die im Besitz des Lizenzgebers sind, sowie das Material, das als Kopie bei entsprechenden Medien abgespeichert ist.

Der Lizenzgeber wird Lizenznehmer aktiv und exklusiv dabei unterstützen, Zugang zu den benötigten Materialien zu erhalten, Kopien anzufertigen und diese ggf. zu katalogisieren. Der Lizenznehmer darf auf Grundlage dieser Vereinbarung das Material nutzen, bearbeiten, im Rahmen der Produktionen veröffentlichen und dieses vertragsgemäß verwerten. Die Nutzung ist mit der Zahlung der vertraglichen Lizenzgebühr abgegolten.

Darüber hinaus erklärt sich der Lizenzgeber dazu bereit, sein Material persönlich zu erklären und zu kommentieren. Er wird dazu persönlich alle Umstände seiner Lebensgeschichte, insbesondere in Verbindung mit seinen Beiträgen als „Drachenlord“, mit dem Lizenzgeber für die Produktionen teilen. Er wird im Rahmen der Produktionen seine Geschichte erzählen und sich dabei entsprechend in Bild und Ton aufnehmen lassen. Die Auswertung entsprechender (Bewegt-)Bild-/Ton- und Bildtonnahmen (nachfolgend „Aufnahmen“) erfolgen nicht-anonymisiert. Dem Lizenznehmer steht es frei, die Aufnahmen ganz oder teilweise auszuwerten. Ein Anspruch auf Auswertung besteht nicht.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragspartner wie folgt:

1.   Vertragsgegenstand

1.1. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, gegenüber dem Lizenznehmer die in der Präambel beschriebenen Leistungen zu erbringen. Er willigt insbesondere ein, dass Lizenznehmer dessen gesamte Lebensgeschichte unter namentlicher und persönlicher Mitwirkung des Lizenzgebers im Rahmen von Aufnahmen aufzeichnen, bearbeiten im Rahmen der Produktionen verwenden und vertragsgemäß auswerten darf. Lizenzgeber garantiert hierbei seine exklusive Mitwirkung und gestattet insbesondere unwiderruflich die Nutzung sämtlicher persönlichkeitsrechtlicher Elemente (Name, Stimme, Bildnis etc.) im Zusammenhang mit den Produktionen.

1.2. Lizenzgeber gestattet ferner die Nutzung des von ihm zur Verfügung gestellten Materials und steht für dessen bestimmungsgemäße Nutzbarkeit gegenüber dem Lizenznehmer ein. Er willigt auch diesbezüglich unwiderruflich in die Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Dokumente und sonstiger Materialien im Rahmen der Produktionen ein.

2.   Lizenzzeit / Exklusivität

2.1. Die unter Ziff. 1. genannten Rechte werden dem Lizenznehmer ab Vertragsunterschrift exklusiv eingeräumt. Der Lizenzgeber wird für die Dauer von 5 Jahren ab Erstausstrahlung/-verbreitung der Produktionen anderen Produktionsgesellschaften o.ä. nicht als Protagonist oder Mitwirkender zur Verfügung stehen und die vertragsgegenständliche Lebensgeschichte sowie damit in Zusammenhang stehende Materialien nach Maßgabe nur mit Lizenznehmer teilen. Ausnahmen dürfen nur in Absprache mit Lizenznehmer und Bestätigung durch Lizenznehmer in Textform erfolgen.

2.2. Ausgenommen von Ziff. 2.1 ist lediglich die selbständige Verbreitung des Materials auf den direkten sozialen Kanälen des Lizenzgebers, die wie bisher unter der Bezeichnung „Drachenlord“ in Form von Eigenbeiträgen veröffentlicht wurden.

2.3. Bei schuldhaften Verstößen gegen die Exklusivitätspflicht nach Ziff. 2.1 ist der Lizenznehmer zu Festsetzung einer angemessenen Vertragsstrafe von mindestens EUR 20.000,00 berechtigt, deren Höhe im Bestreitensfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

2.4. Unabhängig von der Lizenzzeit ist Lizenznehmer jederzeit dazu berechtigt, diesen Vertrag vorzeitig durch formlose Mitteilung (E-Mail ausreichend) gegenüber dem Lizenzgeber zu kündigen, wenn eine Zusammenarbeit mit dem Lizenzgeber aus triftigen Gründen scheitert, wenn der zur Erstveröffentlichung vorgesehene und Lizenzgeber bekanntgegebene Streaming-Anbieter eine den Vertragsgegenstand betreffende Produktion nicht in Auftrag gibt oder wenn innerhalb von 12 Monaten nach einer potentiellen Absage dieses Streaming-Anbieters kein alternativer Erstverwerter einen Produktionsauftrag erteilt.

3.   Lizenzterritorium

Der Lizenzgeber überträgt dem Lizenznehmer die weltweiten Nutzungsrechte.

4.   Lizenzgebühr

4.1. Für die Lizenzierung und Nutzung des Materials gemäß dieses Vertrages erhält der Lizenzgeber eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 20.000,00, wenn und soweit dieser Vertrag nicht vorzeitig gemäß Ziff. 2.4 beendet wird. Klarstellend halten die Parteien fest, dass der Lizenzgeber für seine weiteren Leistungen und Gestattungen, insbesondere für seine Mitwirkung in der Produktion, keine Vergütung erhält.

Die Zahlung der Lizenzgebühr erfolgt in Raten wie folgt:
1. Rate: EUR 5.000,00 – bei Vertragsunterzeichnung
2. Rate: EUR 5.000,00 – 3 (drei) Monate nach Vertragsunterzeichnung
3. Rate: EUR 5.000,00 – ab Drehbeginn, frühestens jedoch nach Unterzeichnung des Produktions vertrags zwischen Lizenznehmer und einem Erstverwerter
4. Rate: EUR 5.000,00 – mit Abnahme der Produktion durch einen Erstverwerter

Wird der Vertrag vorzeitig im Sinne von Ziff. 2.4. beendet, entfällt der Anspruch des Lizenzgebers auf die dritte und vierte Rate der Lizenzgebühr. Klarstellend ist der Lizenznehmer jedoch nicht berechtigt, die erste und zweite Rate zurückzuverlangen, die in jedem Fall als Gegenleistung für die erbrachten Leistungen und gewährten Rechte beim Lizenzgeber verbleiben.

Die Lizenzgebühr ist zahlbar zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit Lizenzgeber zur Umsatzsteuer veranlagt ist und ausschließlich gegen ordnungsgemäße Rechnungsstellung.

4.2. Sämtliche Auswertungen der eingeräumten Rechte durch Lizenznehmer bzw. seine Lizenznehmer und/oder Auftraggeber nach diesem Vertrag einschließlich aller Nebenrechte- und Nachauswertungen gelten mit der vorstehenden Lizenzgebühr als abschließend abgegolten. Ein etwaiger Widerruf der Einwilligung für die Zukunft ist nicht bzw. ausnahmsweise nur im Falle eines wichtigen Grundes bei groben Persönlichkeitsrechtsverletzungen möglich.

4.3. Der Lizenzgeber verzichtet wegen etwaiger Auseinandersetzungen auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es sei denn es liegt eine grobe Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte vor.

5.   Material

Der Lizenzgeber übermittelt das ihm verfügbare Material an Lizenznehmer unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung als Originale zur Anfertigung von Kopien und erhält die Originale bei Fertigstellung der Produktionen zurück.

6.   Rechteeinräumung/-übertragung

6.1. Lizenzgeber überträgt an Lizenznehmer mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung zeitlich, örtlich und inhaltlich uneingeschränkte und umfassende Nutzungsrechte an den Aufnahmen und dem Material zur Herstellung der Produktionen sowie zur Verwertung der Produktionen im Lizenzgebiet während der Lizenzzeit; der genaue Rechteumfang ist in Anlage 1 detailliert beschrieben, die integraler Bestandteil dieser Vereinbarung ist. Insbesondere gilt diesbezüglich:

6.2. Ergebnisse der Mitwirkung des Lizenzgebers sowie das Material können von Lizenznehmer ebenso wie die Produktionen ganz oder in Teilen (auch wiederholt) genutzt und verbreitet werden, auch ausschnittsweise, sowie räumlich und zeitlich getrennt, in allen bekannten und unbekannten Medien und Nutzungsarten.

6.3. An sämtlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstigen Rechten, die im Zusammenhang mit seiner Mitwirkung, dabei entstandenen Aufnahmen sowie dem Material und/oder den Produktionen stehen, räumt Lizenzgeber mit Unterzeichnung klarstellend insbesondere das ausschließliche und inhaltlich uneingeschränkte Recht ein, Aufnahmen und Material sowie die Produktionen über Plattformen und Verbreitungsmedien aller Art (Online-Plattformen, Streaming- Dienste, lineares und non-lineares Free und Pay TV, Web-TV, Mediatheken, Social Media sowie mobile Applikationen etc.) über beliebige Übertragungswege und auf beliebigen Empfangsgeräten (z.B. über Satellit, Kabel, Antenne, Internet, Mobile, IP-TV etc.) zeitgleich oder zeitversetzt auszustrahlen, auf Abruf zur Verfügung zu stellen (im Internet, via Video-on-Demand, auf mobilen Telefonen etc.), zu nutzen und auszuwerten. Die Nutzungsbefugnis umfasst eine Auswertung in allen bekannten und unbekannten Medien (z.B. auf (Video-) Datenträgern (DVD etc.), im Kino, auf Messen, für Lehrzwecke (z.B. Lehr- und Anschauungsprodukte/ -bücher) und schließt jede Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Sendung, Vorführung und Aufführung der Produktionen ein. Der Lizenznehmer verfügt über das Recht zur Bearbeitung und Synchronisierung bzw. Untertitelung der Aufnahmen, der Materials und der Produktionen, über das Recht zur beliebigen Speicherung und Archivierung sowie über das Werberecht. Er ist insbesondere zur Nutzung von Klammerteilen berechtigt, d.h. von Ausschnitten der Aufnahmen, des Materials und der Produktionen in allen Medien (Rundfunk, Printmagazine, Internet etc.), dies insbesondere auch zur Bewerbung der Produktionen.

6.4. Lizenzgeber berechtigt Lizenznehmer dazu, die eingeräumten bzw. übertragenen Rechte und Befugnisse exklusiv oder nicht-exklusiv, ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten zur Auswertung zu überlassen und diesen ausschließliche oder nicht-ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen, sowie die Weiterübertragung der Rechte, Befugnisse und Nutzungsrechte zu gestatten.

6.5. Lizenzgeber garantiert Lizenznehmer den Bestand der nach diesem Vertrag zu übertragenden Rechte und Befugnisse und versichert, dass er diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet hat, auch Dritte nicht mit ihrer Wahrnehmung beauftragt hat. Er stellt Lizenznehmer und/oder Drittberechtigte insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Lizenzgeber ist bekannt, dass Lizenznehmer nicht zur Nutzung der eingeräumten Rechte verpflichtet ist.

7.   Geheimhaltung

7.1. Der Lizenzgeber ist dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Gesellschaft gemäß des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) während der Vertragslaufzeit sowie auch über die Vertragslaufzeit hinaus verpflichtet.

7.2. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, über den Inhalt seiner Leistungen, die Höhe der Lizenzgebühr und den ihm bekannt gewordenen Inhalt der Produktionen einschließlich der Ideen, Konzeptionen, Figurenbeschreibungen etc. sowie über alle mit seinen Leistungen zusammenhängenden Angelegenheiten und Vorgänge strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.

7.3. Der Lizenzgeber hat Äußerungen, die eine ungünstige Öffentlichkeitswirkung für die Produktion oder den Lizenznehmer und/ oder Co-Produzenten / Auftraggeber des Lizenznehmers haben oder haben können, zu unterlassen. Der Lizenzgeber verpflichtet sich darüber hinaus, keine Interviews zu geben, keine fotografischen Aufnahmen machen zu lassen und keine sonstige publizistische Arbeit zu leisten oder zu unterstützen, die im Zusammenhang mit den Produktionen und/oder seiner Tätigkeit in diesem Zusammenhang steht, sofern nicht der Lizenznehmer hierzu zuvor schriftlich zugestimmt hat. Der Lizenzgeber trägt dafür Sorge, dass die von ihm eventuell beauftragten Agenturen sowie Dritte, denen er Vertretungsrechte eingeräumt hat, von dieser Bestimmung Kenntnis erhalten und sie befolgen.

7.4. Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Ziff. 7.1. – Ziff. 7.3. stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, welche den Lizenznehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt. Sie verpflichtet den Lizenzgeber zudem zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Die angemessene Vertragsstrafe ist von dem Lizenznehmer im Verletzungsfall der Höhe nach zu bestimmen und begrenzt auf die Höhe des an den Lizenzgeber nach diesem Vertrag zu zahlenden Vertragshonorars. Sie wird im Bestreitensfall gerichtlich auf ihre Angemessenheit hin überprüft. Neben der Vertragsstrafe bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche des Produzenten vorbehalten. Die angefallene Vertragsstrafe wird jedoch mit einem weitergehenden Schaden verrechnet.

8.   Datenschutz

Der Lizenzgeber nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Produktionen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 b) und c) DSGVO erfolgt. Lizenznehmer wird alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Eine Löschung der Daten, Kopien und ggf. Aufnahmen findet erst dann statt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt; die Produktionen sollen allerdings zeitlich unbeschränkt genutzt werden. Eine hierüber hinausgehende Speicherung der Daten findet nicht statt; diese werden auch nicht zu anderen Zwecken genutzt. Zur Geltendmachung von Betroffenenrechte gemäß der DSGVO wird auf die Datenschutzbelehrung des Lizenznehmers (abrufbar unter „www.thursday.company“) verwiesen. Der Vertragspartner kann sich jederzeit für den Datenschutz betreffende Frage per E-Mail an die Adresse „[email protected]“ wenden. Weitere Einzelheiten sind der dem Vertragspartner ausgehändigten Datenschutzinformation zu entnehmen.

9.   Schlussbestimmungen

9.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dieses gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.

9.2. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung und/oder seine Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit bzw. Durchführbarkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame bzw. durchführbare ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken.

9.3. Auf diese Vereinbarung findet deutsches Recht Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.

9.4. Anlage 1 (Rechtekatalog) ist integraler Bestandteil dieser Vereinbarung.




Lizenzgeber Ort, Datum, Unterschrift




Lizenznehmer: The Thursday Company GmbH Ort, Datum, Unterschrift
Tags: dokumente  tv  netflix  GregorHutz  finanzen  

Datum: 04. November 2022
Kategorie: Edits & Memes
Ersteller: DrachenJarl