DrachenChronik

Samstag 19. Juni 2021


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Rainer

Erneute Allgemeinverfügung für Altschauerberg

Das Wochenblatt von Emskrichen berichtet, dass am 14.06.2021 erneut eine Allgemeinverfügung erlassen wurde, die weitere Besuche des ASB verhindern soll.
Die allgemeinverfuegung tritt am 22.06.2021 in Kraft und endet voraussichtlich am 13.09.2021 .

Vollzug des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Der Markt Emskirchen erlässt am 14.06.2021 folgende
A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G:
  1. Für den Bereich der Gemarkungen Emskirchen und Schauerberg werden folgende Anordnungen getroffen:
    1. Es ist verboten, eine andere Person oder die Allgemeinheit mit einer Handlung durch
      a) Lärm
      b) für Dritte wahrnehmbare obszöne, beleidigende und provozierende Äußerungen unzumutbar zu belästigen, zu behindern, zu gefährden oder zu schädigen.
    2. Es ist verboten, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver oder andere pyrotechnische Gegenstände, Waffen oder Gegenstände jeglicher Art, die geeignet sind als gefährliches Werkzeug oder Wurfgeschoss eingesetzt zu werden, mitzuführen, abzubrennen, zu schießen oder zu werfen.
    3. Es ist verboten, Vermummungsgegenstände mitzuführen oder zu benutzen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. Ausgenommen sind entsprechende Infektionsschutzmasken.
    4. Es ist verboten, dass sich eine größere Anzahl von Menschen (Menschenansammlung – mehr als 8 Personen) auf bewohnten oder unbewohnten Grundstücken sowie auf Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Allgemeinverfügung aufhält.
      Ausgenommen von Ziffer 1.4 sind Eigentümer, Anwohner und deren Familienangehörige sowie Personen, welchen die Grundstückseigentümer und Anwohner das Betreten erlaubt haben sowie für Personen mit einem Amts- bzw. Dienstauftrag.
    5. Für Personen, die in den vergangen 3 Jahren einen polizeilichen Platzverweis nach Art. 16 Polizeiaufgabengesetz (PAG) im räumlichen Geltungsbereich unter Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung erhalten haben, wird das erneute Betreten unbewohnter und bewohnter Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich der Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung, untersagt.
  2. Der räumliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich über Teilbereiche der Gemarkungen Emskirchen und Schauerberg und entspricht der „rot“ umrandeten Fläche in beiliegendem Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
  3. Der Markt Emskirchen kann auf Antrag Ausnahmen von den Anordnungen in Ziffer 1 zulassen.
  4. Die Allgemeinverfügung gilt bis 13.09.2021 .
  5. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen in Ziffer 1 wird angeordnet.
  6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekannt machung in Kraft.
    Hinweise:
    a) Vermummungsgegenstände dieser Allgemeinverordnung sind:
    Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern. In der Regel sind Gegenstände der Vermummung insbesondere Sturmhauben, Schlauchschals, Helme, sowie Schutz- und Sonnenbrillen. Dazu gehören auch abnehmbare Kapuzen elemente der sogenannten „Full Face“ Jacken/Westen mit ein gearbeiteter Vollvermummung.
    b) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in Ziffer 1 behält sich der Markt Emskirchen vor, kostenpflichtig Verwaltungszwangsmaßnahmen anzudrohen (Art. 29 ff. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz).
    c) Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen in Ziffer können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € belegt werden.
    d) Die Allgemeinverfügung wird gemäß Art. 41 Abs. 4 und Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) im verfügenden Teil durch Aushang am Rathaus, im Internet unter www.emskirchen.de und Veröffentlichung im Marktboten ortsüblich bekannt gemacht und kann mit der Begründung beim Markt Emskirchen, Ordnungsamt, Erlanger Straße 2, 91448 Emskirchen zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise, durch Anzeige im Marktboten, erscheint am Montag, den 21.06.2021 und Aushang am Rathaus ab Freitag, den 18.06.2021 , die Allgemeinverfügung gilt somit am 21.06.2021 als bekanntgegeben und tritt am 22.06.2021 in Kraft.
Emskirchen, 14.06.2021
Sandra Winkelspecht, Erste Bürgermeisterin

Zudem erhalten einige frühere Besucher, die einen Platzverweis erteilt bekommen haben, Post von der Stadt. In dieser wird Ihnen geraten, den ASB zu meiden, da ansonsten ein höheres Bußgeld fällig wird.

Auszug aus dem Schreiben:

[...] In Altschauerberg lebt der bekannte "YouTuber", „Drachenlord", der mit seinen veröffentlichten Videos nicht nur Fans und Anhänger sondern auch eine Vielzahl sogenannter „Hater" hat, die auf Onlineplattformen durch herabwürdigende Kommentare ihre Missachtung gegenüber des „Drachenlords" zum Ausdruck bringen. Dieser forderte am 26.02.2014 in einem Youtube-Video seine Gegner dazu auf, Probleme persönlich mit ihm zu klären und gab dazu seine Adresse bekannt. Seitdem "pilgern" fast täglich Anhänger und Gegner des "Drachenlords" nach Allschauerberg und stören dort den Ortsfrieden. In der Vergangenheit kam es durch diese Personengruppen immer wieder zu Sachbeschädigungen an dem Grundstück und Gebäude des "Drachenlords", an öffentlichem Eigentum, wie Verkehrszeichen und Parkbänken sowie an privatem Eigentum Dritter. Auch Hausfriedensbrüche waren zu verzeichnen, da die „Besucher" sich regelmässig auf privaten Grundstücken aufhielten oder sich auf diesen bewegten. Lärmbelästigungen durch die „Besucher" wurden in der Vergangenheit, ebenso wie Verstöße gegen die Sprengstoffverordnung durch Abbrennen von Feuerwerksraketen und zünden von sogenannten „Polen-Böllern", verzeichnet. Im Jahr 2015 erreichten der „Drachenlord" und somit auch Altschauerberg, die vorläufige Spitze ihrer Bekanntheit durch den in Deutschland erstmalig bekanntgeworden Fall von sog. „Swatting", bei dem ein Hater dem „Drachenlord" während eines Live-Streams durch einen böswilligen, falschen Alarm, die Feuerwehr geschickt hatte.
Für den 20.08.2018 wurde von den Hatern im Internet zu einer als „Schanzenfest" betitelten Versammlung aufgerufen, bei der „dem Drachen das Fürchten" gelehrt werden sollte. Trotz eines vom Landratsamt Neustadt an der Aisch - Bad Windsheim erlassenen Versammlungsverbots folgten zwischen 600 und 800 Personen aus dem gesamten Bundesgebiet und dem angrenzenden Ausland den verschieden Aufrufen im Internet und kamen nach Altschauerberg. Hierbei wurden Böller geworfen und sogar ein Brand in der Flur gelegt. Die Polizei erfasste an diesem Tag rund 300 Personendaten. Die seither anhaltende Medienaufmerksamkeit und Medienpräsenz des Ereignisses am 20.08.2018 verstärken den Bekanntheitsgrad des "Drachenlords" und Altschauerberg. Seit dem 21.08.2018 ist ein erhöhter Personenzustrom nach Altschauerberg zu bemerken, wobei es sich hier nicht nur um Fans und Hater des „Drachenlords" handelt, sondern auch um Schaulustige und „Gaffer".

In den sozialen Medien. wie z.B. Youtube und Twitter existiert eine Vielzahl von Hass-Kommentaren. Am 10.08.2018 schrieb der User „Ruiner Wankler" in einem Kommentar bei YouTube: ..100.000 Euro für den, der den „Drachenlord" am 20.08. umbringt". Der User "Tico Jaccobi" kommentierte ein Video bei YouTube mit „ich hoffe, das nächste Schanzenfest richtet ihn". Vergleichbare Äußerungen werden auch vor Ort in Altschauerberg getätigt. Am 20.08.2018 wurde in Sprechgesängen dazu aufgerufen „die Schanze muss brennen".

Die Gesamtschau der vorgenannten Ereignisse wird von den Anwohnern Altschauerbergs mit größter Besorgnis betrachtet. Einem Schreiben der Anwohner vom 14.08.2018 ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: „ab 21 Uhr erhält der „Drachenlord" regelmäßig Besuch von sogenannten Hatern. Dies sind Menschen, die ihm seinen „Erfolg" nicht gönnen und ihn deswegen terrorisieren. Würde dies, wie sein Geschäftsmodell, auf rein elektronischem Wege in den sogenannten sozialen Medien stattfinden, wäre es nur sein Problem. Leider machen sich diese Hater einen Spaß daraus, dies vor Ort zu tun. Sie werfen mit Eiern, Obst und sogar Steinen auf sein Haus. Sie besprühen die Straße mit Schriftzügen, stehlen Ortsschilder und belästigen die Anwohner mit nächtlichen Anrufen, Böllern und Raketen. Und dies nicht nur an Silvester. Nächtliche Hausfriedensbrüche sind leider genauso an der Tagesordnung wie Überflüge von durch Hater gesteuerte Drohnen. An ein Durchschlafen von Eltern oder auch Kindern ist seit Jahren nicht zu denken."

Aufgrund der Erkenntnisse erließ der Markt Emskirchen am 24.09.2018 die erste Allgemeinverfügung, die für den Bereich der Gemarkungen Emskirchen und Schauerberg, bzw. Teilbereiche, ein Belästigungsverbot durch Lärm und obszöne, beleidigende und provozierende Äußerungen, ein Verbot von Menschenansammlungen und ein Betretungsverbot für die Burgruine "Eppelein" regelte. Die Allgemeinverfügung vom 24.09.2018 galt bis zum 01.01.2019 . In der Geltungszeit der ersten Allgemeinverfügung wurden durch die zuständige Ploizeiinspektion Neustadt an der Aisch insgesamt 73 Vorgänge, davon 35 Anzeigen (gegen das Sprengstoffgesetz, gefährliche Körperverletzung, mehrere Verstöße wegen Sachbeschädigungen, Verstöße gegen die Allgemeinverfügung in Punkto Lärm und Menschenansammlung) im Geltungsbereich erfasst.

Nach Grundsätzen des pflichtgemäßen Ermessens und der Verhältnismäßigkeit entschied der Markt Emskirchen, die Situation nach Ablauf der ersten Allgemeinverfügung neu zu betrachten.

In der Zeit vom 02.01.2019 bis 02.02.2019 wurden durch die Polizeiinspektion Neustadt an der Aisch insgesamt 23 Vorgänge, davon 2 Anzeigen (verstoß gegen das Sprengstoffgesetz und Beleidigung) in Altschauerberg erfasst.

Für den 24.01.2019 war eine Gerichtsverhandlung gegen den „Drachenlord" beim Amtsgericht Neustadt an der Aisch wegen Körperverletzung angesetzt. Ein geladener Zeuge veröffentlichte seine Ladung auf verschiedenen Internetplattformen, woraufhin eine Vielzahl von Personen ihr Kommen für den anberaumten Verhandlungstermin ankündigten. Der zuständige Richter entschied, den Verhandlungstermin abzusagen und das Verfahren mittels Strafbefehl durchzuführen. Dies wurde im Internet ebenfalls bekannt und es kam zu mehreren Posts, die dazu aufriefen, den „Drachenlord" zu besuchen und ihn selbst zu richten.

Am 29.01.2019 wurde über Twitter bekannt, dass die Bayerische Landeszentrale für Medien den Antrag auf Rundfunkzulassung vom Livestream-Kanal „Drachenlord" abgelehnt hat und der Livestream beanstandet und untersagt worden ist. Auf verschiedenen Internetseiten wurden daher zum Abschiedstreffen in Altschauerberg am 02.02.2019 vor dem Anwesen des „Drachenlords" eingeladen, dem einige Hater folgten, die von den polizeilichen Einsatzkräften vor Ort Platzverweise erhielten. Aufgrund dieser Vorfälle erließ der Markt Emskirchen am 27.02.2019 eine neue Allgemeinverfügung, die bis zum 30.06.2019 galt, da eindeutig war, dass der Besucherstrom nach Altschauerberg nicht abreißt und kein Rückgang der Einsatzzahlen zu verzeichnen war.

Auch seither erscheinen Hater aus dem In- aber auch viele aus dem Ausland, noch immer an den Wochenenden. Die Situation stellt noch immer eine immense Belastung und Beeinträchtigung der Anwohner von Altschauerberg dar, die nicht hinnehmbar ist. Stark zugenommen hat der Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz, so werden immer wieder Feuerwerkskörper vor dem Anwesen des „Drachenlords" gezündet. Beim Abbrennen von legaler und illegaler Pyrotechnik in Altschauberberg ist zu beobachten, dass Feuerwerkskörper nicht wie üblich senkrecht in die Luft gerichtet, sondern insbesondere Feuerwerksraketen parallel zum Boden auf das Grundstück abgefeuert werden sowie gezündete „Böller" auf das Anwesen geworfen werden.
Ebenfalls zugenommen haben die Sachbeschädigungen und Belästigungen gegen das Anwesen und die Person des „Drachenlords" (Buttersäureanschlag, Werfen von zwei halben Schweinsköpfen auf das Grundstück, nächtliches Bewerfen des Wohnhauses mit Steinen und Schneebällen).

Im Jahr 2019 wurde im Internet in den bekannten Foren (u.a. Twitter, Facebook, Youtube) dafür geworben, dass die Kirchweih Emskirchen zu einem Besuch beim "Drachenlord" genutzt wird. Entsprechende Handlungsanweisungen mit Karten und Lageplänen wurden dort zur Verfügung gestellt. Weiter gab es einen Flyer/Plakat, auf dem der Besuch in Altschauerberg während der Emskirchner Kirchweih explizit beworben wird. Daher musste mit einer größeren Personenzahl von entsprechenden "Besuchern" gerechnet werden.

Zudem hat die Sicherheitsbehörde Markt Emskirchen Erkenntnisse gewonnen, dass für das Kirchweihwochenende vom 23. bis 25.08.2019 aus dem gesamten Bundesgebiet ungewöhnlich viele Zimmer und Übernachtungsmöglichkeiten von Personen angefragt wurden, die keinen persönlichen Bezug nach Emskirchen hatten. Dies ließ den Rückschluss zu, dass diese Personen einen Besuch in Altschauerberg planten.

Erfahrungsgemäß kommt es dabei in Altschauerbeg zu gegenseitigen Provokationen bis hin zu schwerwiegenden Straftaten. So mussten in der Vergangenheit mehrfach diverse Strafverfahren wegen Beleidigung, Sachbeschädigungen und Körperverletzungsdelikten eingeleitet werden.

In den vergangenen Jahren ist aufgefallen, dass während der Emskirchner Kirchweih die Anzahl der Besucher in Altschauerberg zunimmt. So wurden im vergangenen Jahr während der Kirchweihzeit vom 24. bis 28.08.2018 insgesamt 59 polizeiliche Platzverweise erteilt. Weitere Vorfälle wurden durch die Präsenz der Polizei als Präventionsmaßnahme verhindert.

Die Besucherströme zum "Drachenlord" zogen sich über die Kirchweih 2019 bis hin zum ersten Lockdown wegen Covid 19. Die Anwohner in Altschauerberg wurden zu jeder Uhrzeit und zu jedem Wochentag belästigt. Nach den ersten Lockerungen im Hinblick auf die landesweite Infektionslage kamen auch wieder Besucher nach Altschauerberg und belästigten weiterhin auf die gleiche wie oben beschriebene Weise. Die Einsätze der Polizei haben entsprechend wieder zugenommen.

Die Polizei berichtet in der Zeit zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2020 . Es wurden von insgesamt 1046 „Besuchern" in Altschauerberg die Personalien festgestellt. Zwischen dem 01.01 2021 und dem 06.06.2021 waren es bereits 665, wobei davon bezeichnenderweise bereits 312 Identitätsfeststellungen auf den Zeitraum zwischen dem 24.05. und 06.06.2021 entfielen. Dieser Zeitraum geht direkt mit den aktuellen Lockerungen der infektionschutzrechtlichen Maßnahmen einher, weshalb zu erwarten ist, dass die Anzahl der wöchentlichen Besucher bei Herrn Winkler sich wieder auf einem konstant hohen Niveau einpendeln wird.

Darüber hinaus darf ebenfalls nicht vernachlässigt werden, dass es sich bei diesen Zahlen lediglich um die kontrollierten Personen handelt. Die "Dunkelziffer" derer, die vor Ort waren, sich jedoch vor Zuführung einer Kontrolle bereits wieder entfernt hatten oder geflüchtet sind, liegt um einiges höher.

Im Betrachtungszeitraum zwischen dem 01.01.2020 und dem 10.06.2021 wurdeb zwei Anzeigen wegen Körperverletzung zum Nachteil von Herrn Winkler aufgenommen, in zwei weiteren Fällen war Herr Winkler selber der Täter.

Weiterhin wurden acht Anzeigen wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von Herrn Winkler aufgenommen. Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz durch sogenannte "Hater" wurden insgesamt 173 erstellt.

Bedrohungen und Beleidgungen, sowohl von Seiten der Besucher als auch von Seiten des Herrn Winkler, wurden 28 aufgenommen, zu Ordnungswidrigkeiten wegen unzulässigem Lärm kam es im Betrachtungszeitraum in 14 Fällen.

Zuletzt wurden auch acht Anzeigen gegen Besucher wegen Hausfriedensbruch erstattet.

>Die PI Neustadt/Aisch hat mit Unterstützungskräften insbesondere seit Anfang des Jahres bereits mehr als 700 Platzverweise verhängt, sowie 97 OWi-Anzeigen nach § 73 IfSG und 23 weitere OWi- und Strafanzeigen erstattet. Seit der Reduzierung der Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen zu Beginn des Monats Juni 2021 ist ein deutlich erhöhter Personen-Zulauf zu beobachten. Die Örtlichkeit ist eindeutig als der Einsatzschwerpunkt der Dienststelle zu betrachten.

In der Zwischenzeit wurde Altschauerberg polizeilich als Gefährlicher Ort Art.13 Abs 1 Nr. 2a des Polizeiaufgabengesetz (PAG) eingestuft bis einschließlich 13.09.2021 .

Aus der Erfahrung heraus stehen bekannte Termine am 02.08.2021 der Geburtstag von Rainer Winkler an, sowie der 20.08.2021 als Neuauflage des Schanzenfestes und Ferien in verschiedenen Bundesländern vor der Tür, die für einen hohen Besucherverkehr der sog. Hater sorgen. Nicht zuletzt verstärken sich die Aussagen der Anwohner und Berichte der Polizei, dass die Hater keine Grenzen, Scham und Hemmschwellen mehr besitzen.

Dementsprechend wird erneut mit massivem Besucheraufkommen gerechnet. Aufgrund der Menge der erwarteten Besucher kann ohne Verbotsverfügungen durch die örtliche Sicherheitsbehörde die öffentliche Sicherheit und Ordnung und der Schutz der Anwohner in Altschauerberg, sowie der Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit nicht gewährleistet werden, insoweit auch eine Gefahr für vorher beschriebene Rechtsgüter nicht ausgeschlossen werden.

Herr XXXX wurde am xx.xx.xxxx von der Polizei in Altschauebeg angetroffen. Er gab im Rahmen seiner Angaben zu, wg. eines Besuches bei Herrn Rainer Winkler anwesend zu sein und erhielt einen polizeilichen Platzverweis noch Art. 16 [...].

Die Polizei befürwortet ein Betretungsverbot durch hiesigen Bescheid.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Marktes Emskirchen ergibt sich aus Art. Landesstraf- und Verordnungsgesetz [...]. Die Zuständigkeit des Marktes Emskirchen für die Vollstreckung dieses Bescheides ergibt sich aus Art 30 Abs. I [...]
Nach Art. 7 Abs. 2 Nr 1 und 3 LStVG kann der Markt Emskirchen als Sicherheitsbehörde Anordnungen erlassen, um Gefahren abzuwehren, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung Im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen, sowie um Straftaten zu verhindern.
Von einer Anhörung wird aufgrund der unter Gründe I. beschriebenen Umstände des Einzelfalls abgesehen. insb. liegt es im öffentlichen Interesse, zum Schutze der Anwohner in Altschauerberg inkl. Herrn Rainer Winkler, d.h. das Interesse des Einzelnen an der Möglichkeit zur Äußerung hat hier zurückzutreten gern. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG.
Die Bewertung der Gesamtlage sowie die Organisation über das Internet ergibt eine konkrete Gefahr für neue Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und daraus resultierende Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen und von Sachwerten, wobei seitens der Sicherheitsbehörde insbesondere die unter Gründe I aufgeführten Erkenntnisse herangezogen wurden und aufgrund der wiederkehrenden Ereignisse über einen beträchtlichen Zeitraum davon ausgegangen werden darf und muss, dass in der Vergangenheit aufgetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auch während der nächsten Wochenenden, der Sommerferien aller deutschen Bundesländer, des Geburtstages von Rainer Winkler und des Schanzenfesttermins am 20.08.2021 eintreten werden.
Die Grundsätze des pflichtgemäßen Ermessens und der Verhältnismäßigkeit sind gewahrt. Das vorübergehende Betretungsverbot ist geeignet, erforderlich und angemessen. Geringfügigere Maßnahmen lassen den notwendigen Sicherheitsgrad nicht erreichen.
Im Rahmen der gebotenen Abwägung kommt den zu schützenden Rechtsgütern, wie der Unversehrtheit der Rechtsordnung, dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit sowie dem Eigentum eine äußerst hohe Bedeutung zu, die gegenüber den Interessen von betroffenen Personen jedenfalls überwiegen. Das Recht auf Freizügigkeit wird für den Betroffenen nur unwesentlich eingeschränkt. Es wurde für einzelne Tage zeitlich beschränkt und räumlich gilt es nur für den Ortsbereich des Ortsteils Altschauerberg. Das Recht auf Freizügigkeit muss im konkreten Fall hinter den überragend wichtigen Rechtsgütern, wie der Unversehrtheit der Rechtsordnung, dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit sowie dem Eigentum zurückstehen, da diesem ein höherrangiger Schutz zugutekommt.
Herr XXXX macht durch sein verhalten die Maßnahmen durch hiesigen Bescheid notwendig und stellt einen Handlungsstörer i.S.d. An. 9 Abs. 1 LStVG dar.
Die Anordnung des sofortigen Vollzugs nach § 80 Abs. 2 Soli I Nr. 4 [...] ist im öffentlichen Interesse geboten. Das Befreiungsverbot liefe ins Leere, wenn ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung entfalten würde und dadurch das Betretungsverbot unterlaufen würde. Dies würde den öffentlichen Interessen. also vor allem den Interesse der Anwohner von Altschauerberg aber auch der „Besucher" an körperlicher Unversehrtheit und am Schutz von Sachwerten entgegenstehen. Es kann nicht hingenommen werden, dass durch gegenseitige Provokationen ein aggressives und gefährliches Verhalten entsteht durch das Menschen gestört, gefährdet oder gar verletzt werden. Die Entscheidung über einen möglichen Rechtsbehelf muss zum Schutz der Betroffenen und damit der Gewährleistung der Sicherheit im Ortsteil Altschauerberg zurückstehen. Die Anordnung des Zwangsgelds unter Nummer 3 beruht auf den Art. 29, 30 Abs. 1. 31. Abs. 1 und 36 VwZVG. Die Androhung des Zwangsgeldes ist erforderlich, damit der Betroffene angehalten wird, die Untersagung zu beachten, ihn also daran zu hindern. den Ortsbereich des Ortsteils Altschauerberg zu betreten. Die Höhe des Zwangsgeldes ist angemessen, da ein niedrigeres Zwangsgeld Herr XXXX voraussichtlich nicht dazu bewegen würde, dem Betretungsverbot nachzukommen. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurde in einem angemessenen Verhältnis zur Notwendigkeit der Durchsetzung der Maßnahme berücksichtigt. Sollte XXXX gegen die Anordnung unter Ziffer 1 dieses Bescheides verstoßen, wird die Zwangsgeldforderung fällig und kann im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, ohne dass ein neuer Bescheid efordenich ist. Es ist zu beachten, dass noch Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZvG Zwangsmittel so oft und solange angewendet werden können, bis der Anordnung endgültig Folge geleistet wird. Sollte diese Zwangsgeldandrohung sich als nicht erfolgsversprechend erweisen, hat Herr XXXX mit der Anordnung unmittelbaren Zwanges (All. 34 vviZVG) durch die Polizei zu rechnen. Die Zwangsmittelandrohung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (Art. 21a Satz 1 VWZVG). Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1. 2, 5 und 6 Bayer. Kostengesetz (BayKG1 i.V.m. der Kostensatzung des Marktes Emskirchen und der Tarif-Stelle Nr 2.II.1/1 Bayer. Kostenverzeichnis (BayKVz). Für die Anordnung wird eine Rahmengebühr von 15 bis 600 Euro vorgesehen. Die festgesetzte Gebühr ist die Mindestgebühr. Hinweis: Der Adressat erhält keine gesonderte Kostenrechnung und hat die Gebühr innerhalb der nächsten 14 Tagen auf eines der Konten des Marktes Emskirchen zu überweisen. [...]
Tags: allgemeinverfuegung  

Die Altschauerberger Allgemeinverfügung (korrigierte Version)

Datum: 19. Juni 2021 16:22   Kategorie: Haider Blogs / SpeerGrüßes WoT-Halde | Der SpeerCast
Die Altschauerberger Allgemeinverfügung (korrigierte Version)

Hier ist die korrigierte, zweiseitige Allgemeinverfügung! Bitte lesen und beachten! (Kontext: 19.06.2021: Erneute Allgemeinverfügung für Altschauerberg)

16,06, bis 18,06,21: “Hater scheiße”

Datum: 19. Juni 2021 07:25   Kategorie: Haider Blogs / Altschauerberg Anzeiger

“Wirklich viel Programm wird’s heude ned geben.”―Entgegen seiner Behauptung, wie ein Reptil zu sein und erst bei wärmeren Temperaturen so richtig aufzuleben, war unser dummdreister Dauerdaddler in ...

Datum: 19. Juni 2021
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Datum: 19. Juni 2021
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